Ortsausschuss
Zur Beratung und Unterstützung des Ortsvorstehers ist der Ortsausschuss berufen.

Er besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die vom Gemeinderat (auf Grund eines Vorschlages der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien) bestellt werden.

Der Ortsausschuß ist vom Gemeinderat wie folgt zu organisieren:

  • die Zahl der Mitglieder muss ungerade sein
  • der Ausschuß muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen
  • die Zahl der Mitglieder des Ortsausschusses darf die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Gemeinderates nicht überschreiten (z.B. darf der Ortsausschuß bei einem Gemeinderat mit 15 Mitgliedern höchstens 7 Mitglieder haben)
  • die Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (entsprechend dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl bzw. bei Ortsverwaltungsteilen, die einen Wahlsprengel gebildet haben, entsprechend dem Wahlergebnis im betreffenden Ortsverwaltungsteil) zu bestellen; hiebei ist der Ortsvorsteher in die Zahl der der Wahlpartei des Bürgermeisters zustehenden Mitglieder einzurechnen.


In strikter Befolgung dieser Regelung ergibt sich Folgendes:
Der Ortsausschuss besteht aus dem Ortsvorsteher und den „weiteren Mitgliedern“, also insgesamt einer Anzahl, die ungerade zu sein hat), es dürfen jedoch nur die „weiteren“ Mitglieder (deren Anzahl demnach einer geraden Zahl entspricht) der Berechnungsmethode nach d´Hondt unterworfen werden; die Summe der den einzelnen Gemeinderatsparteien zustehenden Ortsausschussmitglieder ist selbstverständlich ebenfalls eine gerade Zahl. Der Ortsvorsteher darf also keinesfalls in die Zahl der den Gemeinderatsparteien jeweils zustehenden Mitglieder eingerechnet werden; dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Person, die kein Gemeinderatsmitglied ist, zum Ortsvorsteher bestellt wird (ein Fall, der im Gesetz gar nicht ausdrücklich geregelt ist).

Der Ortsvorsteher und die weiteren Mitglieder des Ortsausschusses sind nach jeder Gemeinderatswahl neu zu bestellen.

Die Mitglieder des Ortsausschusses müssen ihren Wohnsitz im betreffenden Ortsverwaltungsteil haben. Die im Ortsverwaltungsteil wohnhaften Mitglieder des Gemeinderats können an den Sitzungen des Ortsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen; daher muss ihnen eine Einladung zur Sitzung des Ortsausschusses zugemittelt werden.
Das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des Ortsausschusses ist vom Gemeinderat festzulegen.

Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Ortsausschusses ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.


Das Verfahren im Ortsausschuss
Der Gemeinderat hat dem Inhalt einer Geschäftsordnung gleichkommende Regelungen über das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des Ortsausschusses zu treffen, also Bestimmungen über die
- Einberufung des Ortsausschusses
- Vorsitzführung des Ortsvorstandes
- Geschäftsordnung
- Anwesenheitspflicht
- Beschlußfähigkeit
- Abstimmungsmodalitäten
- Öffentlichkeit
- Verhandlungsschrift.

S. die Mustergeschäftsordnung für den Ortsausschuss